Das türkische und deute Mietrecht ähneln sich in sehr vielen Punkten, selbstverständlich gibt es auch einige Unterschiede.
- Die notarielle Beglaubigung des Mietvertrages ist für Ihr IKAMET (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich.
- der Vermieter kann unter bestimmten Voaraussetzungen ohne Kündigungsfrist kündigen
- die Kaution (Deposit) darf drei Monatsmieten nicht überschreiten
- Mieterhöhungen können prozentual festgelegt werden
- in der Regel 3 Monate Kündigungsfrist
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Info zur Miete einer Immobilie in der Türkei
Das türkische und deute Mietrecht ähneln sich in sehr vielen Punkten, selbstverständlich gibt es auch einige Unterschiede. Es gibt in der Türkei keine Formvorschrift für den Mietvertrag über Wohnräume. In der Praxis kann die schriftliche Form aber von Vorteil sein, um für beide Parteien, Mieter und Vermieter, grundsätzliche Dinge festzulegen. Eine notarielle Beglaubigung des Mietvertrages ist empfehlenswert und auch für Ihr IKAMET (Aufenthaltserlaubnis) erforderlich.
Einige Unterschiede:
Der Vermieter kann z.B. ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn er selbst in die Wohnung einziehen will, Sie zwei Monate mit der Miete im Rückstand sind, oder Ihre Immobilie verkauft wird. Auch der neue Eigentümer kann Ihnen kündigen, allerdings mit Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Es gibt aber eine Möglichkeit, dem entgegen zu wirken.
Allgemeine Hinweise zum Mietvertrag
Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt eine Kaution (Deposit) zu verlangen. Die Kaution (Deposit) darf drei Monatsmieten nicht überschreiten und wird bei Mietende zurückgezahlt, wenn die Immobilie in vertragsgerechtem Zustand zurückgegeben wird. Wenn Sie, als Mieter, Änderungen an der Mietsache vornehmen möchten, sollten Sie die schriftliche Genehmigung Ihres Vermieters einholen. Tun Sie das nicht, ist der Vermieter berechtigt, bei Auszug, den ursprünglichen Zustand der Mietsache zu fordern. Dies wird in den meisten Fällen nicht geschehen, da in der Regel die Veränderungen, die Sie als Mieter vornehmen, wertsteigernd sind. Um sich abzusichern, sollten Sie sich jedoch die schriftliche Genehmigung einholen. Treten während Ihrer Mietzeit Mängel an der Mietsache auf, sind Sie, als Mieter, verpflichtet, den Schaden (Mangel) dem Vermieter mitzuteilen um einen dauerhaften Schaden an der Mietsache zu verhindern. Bei bewusstem Verschweigen haften Sie ansonsten für Mängel die die Immobilie schädigen. Selbstverständlich können Sie unter Fristsetzung eine Beseitigung verlangen. Alle Vertragsunterzeichner (Mieter), haften als Gesamtschuldner. Wie z.B. in Deutschland, sind auch in der Türkei, Mieterhöhungen üblich. Die Mieterhöhungen können prozentual festgelegt werden, oder nach Indexklausel. Monatsmieten über 500 TL müssen über ein Bankkonto laufen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen und beispielsweise Räumungsklage erheben, wenn z.B. Eigenbedarf besteht, der Mieter mit den Mietzahlungen in Verzug gerät oder sich die Wohnung in einem nicht bewohnbaren Zustand befindet. Selbstverständlich haben auch Sie, als Mieter, Kündigungsmöglichkeiten. Dies wäre dann z.B. der Fall, wenn sich das Mietobjekt in einem nicht bewohnbaren Zustand befindet. Bei einem befristeten Mietvertrag, sollten Sie spätestens, 15 Tage vor Ablauf der Mietzeit den Vermieter informieren, dass Sie ausziehen möchten. Wenn Sie das nicht machen gilt der Vertrag als stillschweigend verlängert und bleibt bestehen. Haben Sie zeitlich begrenzt eine möblierte Wohnung gemietet, darf der Vermieter die Möbel, auf schriftliche Anforderung, einen Monat vor Ablauf der Befristung, herausverlangen. Entsprechend muss der Mietzins neu geregelt werden, wenn Sie das Mietverhältnis fortsetzen möchten. Der Mieter trägt in der Regel die allgemeinen Kosten der angemieteten Immobilie, wie z.B. Hausgeld (Aydat) Strom, Wasser und weitere private Kosten, die auf dem angemieteten Objekt liegen. Im Streitfall ist der Mieter verpflichtet Quittungen nachzuweisen (Miete, Strom, Wasser. usw.). Eventuell entstehende Mahnkosten trägt der Mieter. Es ist also ratsam Belege längere Zeit aufzubewahren. Sollten Sie Ihre angemietete Immobilie kündigen wollen, ist zu beachten, dass die allgemeine Kündigungsfrist in der Regel 3 Monate beträgt. Eine außerordentliche Kündigung, z.B. bei einem zeitlich befristeten Vertrag ist für Sie als Mieter möglich, wenn Voraussetzungen bestehen, die eine Mietung unmöglich machen. Sollten Sie als Mieter eine außerordentliche Kündigung in Anspruch nehmen müssen, können Sie einen Nachmieter stellen. Allerdings muss der Vermieter mit dem Nachmieter einverstanden sein und eine Neuvermietung muss ohne Verlust für den Vermieter möglich sein. Im Todes Fall (Mieter) können die Erben mit 3 monatiger Kündigungsfrist kündigen.
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